Gesetze / Handelsstatistikgesetz

HdlStatG 2001

§ 3 Periodizität, Berichtszeitraum

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlStatG%202001/3#abs-1 (1) In den in § 2 genannten Bereichen werden durchgeführt:

1.
monatliche Erhebungen,
2.
jährliche Erhebungen,
3.
fünfjährliche Erhebungen in den Abteilungen 45 und 47, die mit der jeweils anstehenden jährlichen Erhebung verbunden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlStatG%202001/3#abs-2 (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Kalendermonat, für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlStatG%202001/3#abs-3 (3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 ist der Januar des Jahres, das dem Jahr des Inkrafttretens folgt. Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 ist das Jahr, in dem das Gesetz in Kraft tritt. Die fünfjährlichen Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 3 werden erstmals für das Jahr 2002 durchgeführt.

§ 2 § 4